UN-Kinder­recht­skon­ven­tion: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. Oktober 2022, 16:20 Uhr


Kinder­recht­skon­ven­tion der UNO (20.11.1989)

Am 20.11.1989 wurde von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­in­ten Natio­nen die Kinder­recht­skon­ven­tion ver­ab­schiedet. Die für das Niedersächsische Ministerium für Soziales Gesundheit und Gleichstellung wichtigsten Kinderrechte in Kurzform:<[1]

  1. Gleichheit
    Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
    (Artikel 2)
  2. Gesundheit
    Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
    (Artikel 24)
  3. Bildung
    Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
    (Artikel 28)
  4. Spiel und Freizeit
    Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein.
    (Artikel 31)
  5. Freie Meinungsäußerung und Beteiligung
    Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Artikel 12 und 13)
  6. Schutz vor Gewalt
    Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.
    (Artikel 19, 32 und 34)
  7. Zugang zu Medien
    Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten.
    (Artikel 17)
  8. Schutz der Privatsphäre und Würde
    Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden.
    (Artikel 16)
  9. Schutz im Krieg und auf der Flucht
    Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
    (Artikel 22 und 38)
  10. Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung
    Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können.
    (Artikel 23)
  11. Verantwortung für das Kindeswohl
    Beide Elternteile sind gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich.[Anm. 1]
    (Artikel 18)

Wortlaut einzelner Artikel

Der Wortlaut einzelne Artikel nach der Fassung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.[2]

Artikel 2 Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 5 Respektierung des Elternrechts

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 12 Berücksichtigung des Kindeswillens

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13 Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  • a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
  • b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Anhang

Anmerkungen

  1. Dieser Artikel wurde von P. Klaus Schäfer SAC zu den wichtigsten Artikel mit hinzugefügt.

Einzelnachweise