Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. April 2023, 17:10 Uhr
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996/2000)
Am 25.01.1996 wurde das "Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" verabschiedet. Es hat dieses Inhaltsverzeichnis:[1]
- Artikel 1 – Anwendungsbereich und Ziel des Übereinkommens
- Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
- Artikel 4 – Recht, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beantragen
- Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte
- Artikel 6 – Entscheidungsprozeß
- Artikel 7 – Pflicht zu zügigem Handeln
- Artikel 8 – Handeln von Amts wegen
- Artikel 9 – Bestellung eines Vertreters
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13 – Vermittlungs- oder andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 14 – Prozeßkosten- und Beratungshilfe
- Artikel 15 – Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
- Artikel 16 – Einsetzung und Aufgaben des Ständigen Ausschusses
- Artikel 17 – Zusammensetzung
- Artikel 18 – Tagungen
- Artikel 19 – Berichte des Ständigen Ausschusses
- Artikel 20
- Artikel 21 – Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
- Artikel 22 – Nichtmitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft
- Artikel 23 – Räumlicher Geltungsbereich
- Artikel 24 – Vorbehalte
- Artikel 25 – Kündigung
- Artikel 26 – Notifikationen
Der volle Wortlaut des Artikel 3:
Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:
Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden. |
Der volle Wortlaut des Artikel 5:
Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte
Die Vertragsparteien erwägen, Kindern in bezug auf sie berührende Verfahren vor einer Justizbehörde zusätzliche Verfahrensrechte zu gewähren, insbesondere:
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Der volle Wortlaut des Artikel 6:
Artikel 6 – Entscheidungsprozeß
Bevor die Justizbehörde in einem ein Kind berührenden Verfahren eine Entscheidung trifft:
|
Der volle Wortlaut des Artikel 10:
Artikel 10
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Der volle Wortlaut des Artikel 12:
Artikel 12
|
Weitere Artikel mit "Meinung" gibt es im "Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" nicht.
Am 01.07.2000 trat das "Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" in Kraft.[2] Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mindestens drei Kategorien familienrechtlicher Verfahren zu bestimmen, für die das Übereinkommen Anwendung finden soll. Dieses europäische Rechtsinstrument soll zudem die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Kindern erleichtern.
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ https://rm.coe.int/168007cdc6 Zugriff am 03.10.2022.
- ↑ https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=160 Zugriff am 03.10.2022.